Ausfertigungsdatum: 25.07.1959
(1) Natürlichen Personen im Sinne von § 2 des Gesetzes werden gleichgestellt
(2) Die Gleichstellung nach Absatz 1 beschränkt sich auf Sparanlagen, die im Sinne der §§ 2 und 3 für Zwecke der Versorgung oder der Unterstützung natürlicher Personen (begünstigte Zwecke) gebunden waren. Als Versorgung gilt die Alters- und Invalidenversorgung für einen bestimmten Kreis natürlicher Personen einschließlich der Versorgung der Witwen und Waisen. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt. Als Unterstützung gilt die Sorge für bedürftige oder minderbemittelte Personen.
(3) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 sind im übrigen die Begriffsbestimmungen der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592) maßgebend.