(SparSichSaarG)
Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

Ausfertigungsdatum: 30.06.1959


§ 21 SparSichSaarG Gebühren und Auslagen

Gebühren und Auslagen für das Verfahren bei den Instituten und bei der Oberfinanzdirektion Saarbrücken werden nicht erhoben.