(SparSichSaarG)
Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

Ausfertigungsdatum: 30.06.1959


§ 20 SparSichSaarG Zuteilung des Anspruchs auf Deckung in Antragsfällen

In den Fällen des § 8 Abs. 7 sind Anträge auf Zuteilung der Deckung an die Oberfinanzdirektion Saarbrücken zu richten. § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.