Ausfertigungsdatum: 30.06.1959
(1) Ein Anspruch auf Leistung gegen den Bund steht nur natürlichen Personen zu, zu deren Gunsten eine Sparanlage in Deutsche Mark umgewandelt oder auf Deutsche Mark umgestellt worden ist. Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Sparanlage am 19. Dezember 1958 für ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen oder einen nicht rechtsfähigen Verein geführt oder, soweit es sich um eine Sparanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 handelt, von einem solchen Unternehmen oder einem nicht rechtsfähigen Verein für eigene Rechnung verwahrt worden war.
(2) Sparanlagen, die am 19. Dezember 1958 zum Zweck der Sicherung oder zu treuen Händen übertragen waren, werden dem Veräußerer oder Treugeber zugerechnet.
(3) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung können natürlichen Personen gleichgestellt werden