(SparSichSaarG)
Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

Ausfertigungsdatum: 30.06.1959


§ 17 SparSichSaarG Erfüllung bei Ansprüchen aus Guthaben bei gemeinnützigen Wohnungsunternehmen

In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 6 wird der durch die Oberfinanzdirektion Saarbrücken festgestellte Anspruch auf Leistung gegen den Bund in der Weise erfüllt, daß die Oberfinanzdirektion Saarbrücken den festgestellten Betrag für Rechnung des Berechtigten an das gemeinnützige Wohnungsunternehmen zahlt. § 12 Abs. 3 gilt sinngemäß.