(SparSichSaarG)
Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

Ausfertigungsdatum: 30.06.1959


§ 13 SparSichSaarG Form der Gutschrift bei Spareinlagen

Beruht der Anspruch auf Leistung gegen den Bund auf einer Spareinlage, so wird die Gutschrift auf dem Sparkonto erteilt.