(SparkGiroVerbG)
Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband

Ausfertigungsdatum: 06.04.1933


§ 3 SparkGiroVerbG

(1) Der Verband steht unter Aufsicht der Reichsregierung.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung des Verbandes trifft die Satzung. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Reichsregierung.