(SparkGiroVerbG)
Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband

Ausfertigungsdatum: 06.04.1933


§ 2 SparkGiroVerbG

Der Verband hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung seine Satzung der Reichsregierung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung der Satzung tritt die in § 1 bezeichnete Rechtswirkung ein.