Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV)
Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 20.02.2018


§ 2 SozhiDAV Auswahl der Abgleichsfälle und des Abgleichszeitraums

(1) In den Datenabgleich nach § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beziehen die Träger der Sozialhilfe alle Personen ein, die innerhalb des Abgleichszeitraums Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben. Abgleichszeitraum ist das dem Datenabgleich vorangehende Kalendervierteljahr. Der Abgleich wird viermal jährlich jeweils für das vorangegangene Kalendervierteljahr durchgeführt. Im Fall des § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet der Datenabgleich nur statt, soweit zuvor kein Datenabgleich nach § 118 Absatz 1a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch stattgefunden hat.

(2) In den Datenabgleich nach § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden einbezogen

1.
im dritten Kalendervierteljahr eines Jahres alle Personen, die innerhalb des dem Datenabgleich vorangegangenen Jahres Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben,
2.
in den anderen Kalendervierteljahren eines Jahres alle nach Absatz 1 einbezogenen Personen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr erstmals oder erneut Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten haben.
Abgleichszeitraum für den Datenabgleich im ersten und zweiten Kalendervierteljahr ist das vorvergangene Kalenderjahr. Abgleichszeitraum für den Datenabgleich im dritten und vierten Kalendervierteljahr ist das vergangene Kalenderjahr.

(3) Der Datenabgleich nach § 118 Absatz 1a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch richtet sich nach dem dort beschriebenen Verfahren. Ein erneuter Bezug der Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist wie ein erstmaliger Bezug anzuzeigen.