Ausfertigungsdatum: 20.02.2018
(1) In den Datenabgleich nach § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beziehen die Träger der Sozialhilfe alle Personen ein, die innerhalb des Abgleichszeitraums Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben. Abgleichszeitraum ist das dem Datenabgleich vorangehende Kalendervierteljahr. Der Abgleich wird viermal jährlich jeweils für das vorangegangene Kalendervierteljahr durchgeführt. Im Fall des § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet der Datenabgleich nur statt, soweit zuvor kein Datenabgleich nach § 118 Absatz 1a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch stattgefunden hat.
(2) In den Datenabgleich nach § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden einbezogen
(3) Der Datenabgleich nach § 118 Absatz 1a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch richtet sich nach dem dort beschriebenen Verfahren. Ein erneuter Bezug der Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist wie ein erstmaliger Bezug anzuzeigen.