Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV)
Verordnung zur Durchführung des § 118 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 21.01.1998


§ 14 SozhiDAV Rückübermittlung an die Träger der Sozialhilfe

Die Vermittlungsstelle übermittelt die Feststellungen nach § 12 und die Ergebnisse des Abgleichs nach § 13 mit einem Datensatz nach Anlage 4 oder nach Anlage 5 unmittelbar oder über die von der zuständigen Landesbehörde bestimmte zentrale Landesstelle an die Träger der Sozialhilfe bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, zurück oder hält sie zum Abruf bereit.