Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV)
Verordnung zur Durchführung des § 118 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 21.01.1998


§ 12 SozhiDAV Rückübermittlung an die Vermittlungsstelle

Die Auskunftsstellen übermitteln die von ihnen bei dem Abgleich gemäß § 11 getroffenen Feststellungen (Antwortdatensatz) bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, zurück an die Vermittlungsstelle. Die Antwortdatensätze haben, wenn die Auskunftsstelle einen Leistungsbezug, Zeiten einer Versicherungspflicht, Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung oder einen oder mehrere ausgeführte Freistellungsaufträge festgestellt hat, den in der Anlage 4 beigefügten Aufbau; anderenfalls haben sie den in Anlage 5 beigefügten Aufbau.