(SortSchG 1985)
Sortenschutzgesetz

Ausfertigungsdatum: 11.12.1985


§ 13 SortSchG 1985 Dauer des Sortenschutzes

Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des fünfundzwanzigsten, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten bis zum Ende des dreißigsten auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres.