(SonntRPapIndAusnV)
Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie

Ausfertigungsdatum: 20.07.1963


Eingangsformel SonntRPapIndAusnV

Auf Grund des § 105d der Gewerbeordnung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates für die Papierindustrie verordnet: