(SonntRPapIndAusnV)
Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie

Ausfertigungsdatum: 20.07.1963


§ 6 SonntRPapIndAusnV

Auf Grund eines Tarifvertrags oder, soweit eine solche Regelung nicht besteht, auf Grund einer Betriebsvereinbarung kann

a)
die in § 4 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebene Dauer der Ruhezeit für höchstens 5 Sonntage bis auf 16 Stunden verkürzt werden, wenn die Arbeitnehmer an diesen Sonntagen mindestens in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von der Arbeit freigestellt werden,oder
b)
die in § 5 Abs. 1 vorgeschriebene Dauer der Arbeitszeit an Sonntagen auf höchstens 12 Stunden verlängert werden.