(SonntRPapIndAusnV)
Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie

Ausfertigungsdatum: 20.07.1963


§ 3 SonntRPapIndAusnV

Arbeitnehmer dürfen nach § 1 nur unter den in §§ 4 bis 9 vorgesehenen Bedingungen beschäftigt werden.