(SonntRPapIndAusnV)
Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie

Ausfertigungsdatum: 20.07.1963


§ 11 SonntRPapIndAusnV

(1) Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2)

(3)