In den Fällen des § 10d Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt die für das jeweilige Quartal festgelegte Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer auf ihrer Internetseite. Zusätzlich werden mindestens noch die folgenden weiteren Angaben veröffentlicht:
- 1.
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das maßgebliche Kredite-BIP-Verhältnis und dessen Abweichung vom langfristigen Trend,
- 2.
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der Puffer-Richtwert nach § 33 Absatz 1,
- 3.
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eine Begründung für die Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer,
- 4.
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bei einer Erhöhung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer das Datum, ab dem die Institute diese höhere Quote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers verwenden müssen,
- 5.
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in den Fällen, in denen das Datum nach Nummer 4 weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Erhöhung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer nach Satz 1 liegt, die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen,
- 6.
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bei einer Herabsetzung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer der Zeitraum, in dem keine Erhöhung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer zu erwarten ist, und eine Begründung hierfür.