Ausfertigungsdatum: 06.12.2013
Abweichend von Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen die Institute bei der Berechnung des harten Kernkapitals im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 folgende Prozentsätze der in ihrer Bilanz veröffentlichten nicht realisierten Gewinne aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, nicht anrechnen: