Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz (SoldGG)
Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten

Ausfertigungsdatum: 14.08.2006


§ 5 SoldGG Positive Maßnahmen

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen tatsächliche Nachteile wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.