(SoldErnAnO 2015)
Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten

Ausfertigungsdatum: 22.09.2015


§ 6 SoldErnAnO 2015 Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz Wehrdienst leisten

Für Soldaten, die Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten, gilt § 4 entsprechend, und für Soldaten, die Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 oder 6 des Wehrpflichtgesetzes leisten, gilt § 5 entsprechend.