(SoldErnAnO 2015)
Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten

Ausfertigungsdatum: 22.09.2015


§ 3 SoldErnAnO 2015 Ausschließliche Zuständigkeit der Dienststellenleitung

Die Ausübung der nachfolgend übertragenen Rechte zur Ernennung und Entlassung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Dienststelle persönlich, soweit sie oder er nicht von einer Ermächtigung durch das Bundesministerium der Verteidigung Gebrauch macht, die Vollziehung von Ernennungs- und Entlassungsurkunden auf andere Angehörige der Dienststelle zu übertragen.