Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2)
Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren

Ausfertigungsdatum: 01.09.2017


§ 27 SokaSiG2 Betrieblicher Anwendungsbereich

(1) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 23 bis 26 verwiesen wird, gelten nicht für Betriebe, die dem Verein der Bayerischen Chemischen Industrie e.V. angehören und dessen Tarifverträge anwenden.

(2) Die Rechtsnormen der Tarifverträge aus dem jeweiligen Absatz 2 der §§ 23 bis 26 gelten auch für Betriebe des Transportbetongewerbes im Land Bayern.