Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG)
Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Ausfertigungsdatum: 16.05.2017


Anlage 33 SokaSiG (zu § 7 Absatz 8) Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 5. Dezember 2007

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 351 - 365)


Inhaltsverzeichnis:

§ 1Geltungsbereich
Abschnitt I Grundlagen
§ 2Verfahrensgrundlagen
§ 3Sozialkassen
§ 4Information durch die Kassen
Abschnitt II Meldeverfahren für gewerbliche Arbeitnehmer
§ 5Meldepflicht
§ 5 aEinrichtung eines Arbeitnehmerkontos
§ 6Arbeitnehmerbezogenes Meldeverfahren
Abschnitt III Meldeverfahren für Angestellte
§ 7Versicherungsnachweisheft für Angestellte
§ 8Verwendung des Versicherungsnachweisheftes
Abschnitt IV Meldeverfahren für Wehr- und Zivildienstleistende
§ 9Beitragskarte W für gewerbliche Arbeitnehmer
§ 10Dienstpflichtige Angestellte
Abschnitt V Meldeverfahren für Auszubildende
§ 11Ausbildungsnachweiskarten
§ 12Verwendung der Ausbildungsnachweiskarte
Abschnitt VI Urlaubsverfahren
§ 13Erstattung der Urlaubsvergütung
§ 14Zahlung der Urlaubsabgeltung
§ 15Zahlung der Entschädigung
Abschnitt VII Lohnausgleichsverfahren
§ 16Erstattung von Lohnausgleich
§ 17Zahlung der Übergangsbeihilfen
Abschnitt VIII Beitragsmeldung und -zahlung
§ 18Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
§ 19Beitrag für Angestellte
§ 20Beitrag für Wehr- und Zivildienstleistende
§ 21Beitragsmeldung
§ 22Zahlung der Beiträge
§ 23Spitzenausgleichsverfahren
§ 24Verzugszinsen
Abschnitt IX Schlussbestimmungen
§ 25Verfallfristen
§ 26Kosten von Zahlungen
§ 27Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 28Prüfungsrecht
§ 29Rückforderung von Leistungen
§ 30Übermittlungspflicht
§ 31Anpassung des Sozialkassenbeitrages
§ 32Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages
§ 33Durchführung der Verfahren
§ 34Rechtswahl
§ 35Inkrafttreten und Laufdauer


§ 1
Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Betrieblicher Geltungsbereich

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

Abschnitt I

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

Abschnitt II

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Abschnitt III

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.

Abschnitt IV

Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:

1.
Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2.
Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3.
technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-) Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4.
Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

Abschnitt V

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

1.
Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2.
Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
3.
Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
4.
Bautrocknungsarbeiten, d.h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5.
Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
6.
Bohrarbeiten;
7.
Brunnenbauarbeiten;
8.
chemische Bodenverfestigungen;
9.
Dämm-(lsolier-)Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;
10.
Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11.
Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12.
Fassadenbauarbeiten;
13.
Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
14.
Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15.
Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16.
Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;
17.
Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18.
Gleisbauarbeiten;
19.
Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
20.
Hochbauarbeiten;
21.
Holzschutzarbeiten an Bauteilen
22.
Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
23.
Maurerarbeiten;
24.
Rammarbeiten;
25.
Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
26.
Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27.
Schalungsarbeiten;
28.
Schornsteinbauarbeiten;
29.
Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30.
Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
31.
Stakerarbeiten;
32.
Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33.
Straßenwalzarbeiten;
34.
Stuck-, Putz, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
35.
Terrazzoarbeiten;
36.
Tiefbauarbeiten;
37.
Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
38.
Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39.
Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
40.
Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41.
Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
42.
Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.

Abschnitt VI

Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.

Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

Abschnitt VII

Nicht erfasst werden Betriebe

1.
des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2.
des Dachdeckerhandwerks,
3.
des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,
4.
des Glaserhandwerks,
5.
des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
6.
des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
7.
der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. I. bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
8.
der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden,
9.
des Parkettlegerhandwerks,
10.
der Säurebauindustrie,
11.
des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
12.
des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden.
13.
des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden.

(3) Persönlicher Geltungsbereich

Erfasst werden

1.
gewerbliche Arbeitnehmer,
2.
Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben,
3.
Arbeitnehmer, die bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben; nicht erfasst werden dienstpflichtige Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausgeübt haben,
4.
Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Nicht erfasst werden die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie – im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und des Ostteils des Landes Berlin – die in Satz 1 Nrn. 2 und 3 aufgeführten Arbeitnehmer.



Abschnitt I
Grundlagen


§ 2
Verfahrensgrundlagen

Grundlagen des Sozialkassenverfahrens sind § 8 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV), die Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes in Bayern (Urlaubsregelung Bayern), § 12 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich), § 13 Abs. 5 Satz 2 des Tarifvertrages über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR), § 9 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Berliner Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich-Berlin) und § 2 des Tarifvertrages über Sozialaufwandserstattung im Berliner Baugewerbe.



§ 3
Sozialkassen

(1) Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) mit Sitz in Wiesbaden erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren und hat Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Verfahren festgesetzten Beiträge; letztmalig für den am 1. Januar 2006 endenden Ausgleichszeitraum erbringt sie auch Leistungen im Lohnausgleichsverfahren. Für Betriebe mit Sitz im Freistaat Bayern erbringt die Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes e.V. (UKB) mit Sitz in München anstelle der ULAK die Leistungen im Urlaubsverfahren; sie hat gegenüber diesen Betrieben Anspruch auf den zur Finanzierung des Urlaubsverfahrens festgesetzten Beitrag. Für Betriebe mit Sitz im Land Berlin erbringt die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (SoKa Berlin) anstelle der ULAK die in Satz 1 beschriebenen Leistungen. Bestimmungen dieses Tarifvertrages, in denen auf die ULAK Bezug genommen wird, gelten bei Zuständigkeit der UKB oder der SoKa Berlin entsprechend.

(2) Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) mit Sitz in Wiesbaden gewährt zusätzliche Leistungen zu den gesetzlichen Renten. Sie hat gegenüber Betrieben mit Sitz in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt (alte Bundesländer) Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Leistungen festgesetzten Beiträge.

(3) Die ZVK-Bau zieht von Betrieben mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zugleich mit ihren eigenen Beiträgen diejenigen der ULAK, der UKB und der SoKa Berlin ein; sie ist insoweit Einzugsstelle für den Sozialkassenbeitrag gemäß § 18.

(4) Die Kosten des gemeinsamen Beitragseinzugs werden von den in Abs. 3 genannten Kassen entsprechend dem Verhältnis der für sie einzuziehenden Beiträge zu den insgesamt von der ZVK-Bau zu erhebenden Beiträgen getragen. Die ZVK-Bau hat Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen.



§ 4
Information durch die Kassen

Erlangen die ZVK-Bau oder die ULAK Kenntnis von der bevorstehenden bzw. bereits erfolgten Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit eines Betriebes in Deutschland, so haben sie den Arbeitgeber und die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer unverzüglich über ihre Rechte und Pflichten aus dem Sozialkassenverfahren zu informieren. Die Pflichten des Arbeitgebers aus dem Sozialkassenverfahren bestehen unabhängig von einer solchen Information.



Abschnitt II
Meldeverfahren für gewerbliche Arbeitnehmer


§ 5
Meldepflicht

(1) Vor Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Kasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:

1.
Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens
2.
Anschrift am Hauptbetriebssitz und ggf. davon abweichende inländische Zustelladresse, einschließlich Telefon- und Telefaxnummer
3.
inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbindung
4.
Art der betrieblichen Tätigkeiten

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der für ihn zuständigen Kasse unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers seines Betriebes auf einem dafür vorgesehenen Formular folgende Daten mitzuteilen:

1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des gewerblichen Arbeitnehmers
2.
ggf. die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers
3.
die bei der Einzugsstelle registrierte Arbeitnehmer-Nummer, soweit sie bereits vergeben wurde
4.
soweit vorhanden inländische oder ausländische Bankverbindung des Arbeitnehmers,
5.
Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers
6.
Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit des Arbeitnehmers

(3) In den Fällen, in denen die ULAK Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit und die Lohnsteuer bei der Gewährung von Leistungen im Urlaubsverfahren abzuführen hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich folgende Daten mitzuteilen:

1.
die Einzugsstelle und deren Adresse, an welche die Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit abgeführt werden sowie die Nummern, unter welcher der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei dieser Einzugsstelle geführt werden,
2.
das Finanzamt und dessen Adresse, an welches die Lohnsteuer abgeführt wird, sowie die Steuernummern des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.

(4) Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland von einer dortigen Urlaubskasse erfasst wird und eine Freistellung vom deutschen Urlaubskassenverfahren begehrt, hat er den Namen und die Adresse der ausländischen Urlaubskasse, die von dieser vergebene Betriebskonto- und Arbeitnehmer-Nummer, ferner eine Bescheinigung der ausländischen Urlaubskasse über die während der Entsendezeit bestehende Verpflichtung zur Beitragszahlung zu übersenden. Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland eine Anrechnung der am Betriebssitz von ihm für dieses Kalenderjahr an den Arbeitnehmer gewährten Urlaubsleistungen begehrt, hat er die am Betriebssitz gültige Dauer des Jahresurlaubs, den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die dem Arbeitnehmer dort für das laufende Kalenderjahr gewährten Urlaubstage, das darauf bezogene Urlaubsentgelt und zusätzliche Urlaubsgeld in jeweiliger Landeswährung mitzuteilen.

(5) Die Meldeformulare sind zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Arbeitgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldungen; Änderungen sind der Kasse in der von ihr vorgesehenen Form mitzuteilen. Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Auskünfte hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Meldung erfüllt.



§ 6
Arbeitnehmerbezogenes Meldeverfahren

(1) Der Arbeitgeber hat der ULAK auf den von ihr monatlich zur Verfügung zu stellenden Vordrucken (Meldeschein) für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats folgende Daten mitzuteilen:

1.
beitragspflichtiger Bruttolohn und die diesem zugrunde liegenden lohnzahlungspflichtigen Stunden
2.
Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers
3.
Beschäftigungstage, soweit kein voller Beschäftigungsmonat
4.
gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung, soweit darauf bereits ein tariflicher Anspruch bestand

Die monatlichen Meldescheine sind mit den Werten „Null“ abzugeben, wenn ein Arbeitnehmer weder Bruttolohn erzielt hat noch für ihn Beschäftigungstage angefallen sind.

(2) Zusammen mit den Meldescheinen erhält der Arbeitgeber von der ULAK monatlich einen Summenbeleg, auf dem folgende Angaben einzutragen sind:

1.
Summe aller beitragspflichtigen Bruttolöhne
2.
Summe aller erstattungsfähigen Urlaubsvergütungen
3.
Summe aller erstattungsfähigen Ausbildungsvergütungen
4.
Zahl der beigefügten Meldescheine
5.
Zahl der beigefügten Auszahlungserklärungen für Auszubildende
6.
Zahl der beigefügten Korrekturmeldungen

Der Summenbeleg ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen und für jeden Monat zusammen mit den Meldescheinen spätestens bis zum 15. des folgenden Monats an die ULAK einzusenden.

(3) Die ULAK erfasst die von dem Arbeitgeber gemeldeten aktuellen Monatswerte und teilt dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer die sich daraus ergebenden kumulierten Werte sowie die noch verfügbaren Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers für das laufende Kalenderjahr mit.

(4) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber eine gestempelte und unterzeichnete Kopie des Meldescheines für den laufenden Monat mit den aktuellen Monatswerten auszuhändigen. Liegt dieser dem Arbeitgeber noch nicht vor, so sind dem Arbeitnehmer gestempelte und unterzeichnete Kopien des ausgefüllten Meldescheines für den vorherigen Monat und eines Ersatzmeldescheines mit den aktuellen Monatswerten des laufenden Monats zu überlassen. Arbeitgeber mit EDV-Abrechnung händigen dem Arbeitnehmer statt dessen einen entsprechenden, gestempelten und unterzeichneten EDV-Ausdruck aus.

(5) Für die Berichtigung von bereits gemeldeten Daten ist das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular „Korrekturmeldung“ zu verwenden, wobei die Berichtigung für jeden Monat auf einer gesonderten Korrekturmeldung vorzunehmen ist. Die ULAK kann im Einzelfall auf die Verwendung des Formulars verzichten. Eine Berichtigung kann längstens bis zum 30. September des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, längstens bis zum 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats vorgenommen werden; ist ein zu niedriger beitragspflichtiger Bruttolohn gemeldet worden, so hat eine Korrektur auch nach Ablauf dieser Fristen zu erfolgen.

Ist ein vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehändigter Meldeschein später infolge einer Berichtigung durch diesen früheren Arbeitgeber unrichtig geworden, so hat die ULAK einen berichtigten Meldeschein an den neuen Arbeitgeber zu senden. Eine Kopie dieses berichtigten Meldescheins ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

(6) Für Arbeitnehmer im Auslernjahr sowie für Arbeitnehmer, die im laufenden Jahr das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhält der Arbeitgeber für den ersten Meldemonat einen gesonderten Meldeschein. In diesen Meldeschein hat er die Resturlaubsvergütungsansprüche sowie die Daten gemäß Absatz 1 einzutragen und ihn an die ULAK zurückzusenden.

(7) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug mit folgenden Daten:

1.
Beschäftigungszeit im abgelaufenen Kalenderjahr
2.
Beschäftigungstage
3.
beitragspflichtiger Bruttolohn
4.
Prozentsatz der Urlaubsvergütung
5.
Anspruch auf Urlaubsvergütung
6.
gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem Resturlaubsanspruch des dem abgelaufenen Kalenderjahr vorausgehenden Jahres und der verbleibende Restanspruch (Entschädigungsanspruch)
7.
gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem abgelaufenen Kalenderjahr und der verbleibende Restanspruch.

(8) Der Arbeitnehmerkontoauszug ist dem Arbeitnehmer umgehend durch den Arbeitgeber auszuhändigen; anderenfalls ist der Arbeitnehmer berechtigt, den Arbeitnehmerkontoauszug bei der ULAK anzufordern.

(9) Wird der ULAK nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers nicht innerhalb von drei Monaten die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu einem Baubetrieb gemeldet, übersendet sie dem Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug, aus dem sich die entsprechenden Daten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben. Das gilt auch dann, wenn dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers keine Anwendung mehr findet und dieser Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten erneut mit einem Arbeitsverhältnis von diesem Tarifvertrag erfasst wird.

(10) Enthält der Arbeitnehmerkontoauszug der ULAK unrichtige oder unvollständige Angaben, so hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Berichtigung der gemeldeten Daten nach Absatz 5 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Arbeitnehmerkontoauszugs. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Arbeitnehmer unter Vorlage eines seinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Berichtigung der Daten gemäß Absatz 7 rechtskräftig feststellenden Urteils berechtigt, die Ergänzung bzw. Berichtigung seines Arbeitnehmerkontos durch die ULAK zu verlangen, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil wirtschaftlich unzweckmäßig ist. Auf die Rechtskraft des Urteils kann verzichtet werden, wenn es öffentlich zugestellt werden müsste.

Die ULAK ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen berichtigten Arbeitnehmerkontoauszug zu übersenden.

(11) Bei Einberufung zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht ist vom Arbeitgeber auf dem dafür vorgesehenen Formular der Beginn und das voraussichtliche Ende der Dienstpflicht zu melden. Nimmt der Arbeitgeber diese Meldung nicht vor, so ist der Arbeitnehmer berechtigt, sie selbst formlos abzugeben.

(12) Bei Arbeitgebern mit EDV-Abrechnung erfolgt die Übermittlung der Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der Kasse getroffenen Vereinbarung.



Abschnitt III
Meldeverfahren für Angestellte


§ 7
Versicherungsnachweisheft für Angestellte

(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin hat für jeden Angestellten ein von der ZVK-Bau jährlich zur Verfügung zu stellendes „Versicherungsnachweisheft für Angestellte des Baugewerbes“ (Versicherungsnachweisheft) zu führen und darin die geforderten Angaben zu machen. Dieses Versicherungsnachweisheft ist bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei der ZVK-Bau anzufordern, soweit der Angestellte nicht ein Versicherungsnachweisheft für das laufende Kalenderjahr aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis vorlegt oder dieses nicht mehr die notwendigen Formulare enthält.

(2) Der Angestellte hat dem Arbeitgeber bei Beschäftigungsbeginn das Versicherungsnachweisheft für das laufende Kalenderjahr aus einem vorherigen baugewerblichen Arbeitsverhältnis vorzulegen. Liegt ein solches Versicherungsnachweisheft nicht vor und fordert der Arbeitgeber auch kein neues Versicherungsnachweisheft bei der ZVK-Bau an, so ist der Angestellte berechtigt, die Ausstellung selbst zu beantragen.

(3) Sind die von der ZVK-Bau in das Versicherungsnachweisheft eingedruckten Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Arbeitnehmer-Nummer, Betriebskonto-Nummer) fehlerhaft, so ist das Versicherungsnachweisheft von dem Arbeitgeber mit den berichtigten Daten an die ZVK-Bau zurückzusenden, die ein neues Versicherungsnachweisheft zur Verfügung zu stellen hat.

(4) Bei Verlust des Versicherungsnachweisheftes hat der Arbeitgeber bei der ZVK-Bau ein neues Versicherungsnachweisheft anzufordern.



§ 8
Verwendung des Versicherungsnachweisheftes

(1) Der Arbeitgeber hat dem Angestellten nach Erhalt des Versicherungsnachweisheftes den darin enthaltenen Ausweis auszuhändigen.

(2) Legt der Arbeitnehmer bei Arbeitsaufnahme aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis ein Versicherungsnachweisheft vor, so hat der Arbeitgeber eine Änderungsmitteilung auszufüllen und an die ZVK-Bau zu senden. Die Durchschrift ist dem Angestellten auszuhändigen.

(3) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Wartezeitnachweis auszufüllen und unverzüglich an die ZVK-Bau zu senden. Die Durchschrift ist dem Angestellten zusammen mit dem Versicherungsnachweisheft auszuhändigen; der Angestellte hat dem Arbeitgeber den Empfang zu bescheinigen.

(4) Bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember eines Jahres hinaus ist ein Wartezeitnachweis für die Zeit bis zum 31. Dezember auszufüllen und bis zum 15. März an die ZVK-Bau zu senden. Die Durchschrift ist dem Angestellten auszuhändigen; der Angestellte hat dem Arbeitgeber den Empfang zu bescheinigen.

(5) Ist nach Verbrauch des Wartezeitnachweises oder bei Namensänderung des Angestellten die Ausstellung eines neuen Versicherungsnachweisheftes erforderlich, so ist dieses bei der ZVK-Bau mit dem dafür vorgesehenen Formular anzufordern. Nimmt der Angestellte eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit auf, so ist dies der ZVK-Bau mit dem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen. Die jeweilige Durchschrift ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

(6) Hat der Arbeitgeber die von ihm geschuldeten Eintragungen in den Wartezeitnachweis nicht oder unrichtig vorgenommen, so ist der Angestellte unter Vorlage eines seine Beschäftigungsdauer und die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit rechtskräftig feststellenden Urteils berechtigt, die Ersatzeintragung durch die ZVK-Bau zu verlangen. Auf die Rechtskraft des Urteils kann verzichtet werden, wenn es öffentlich zugestellt werden müsste. Die ZVK-Bau hat dem Angestellten eine Durchschrift des berichtigten Wartezeitnachweises zu übersenden.



Abschnitt IV
Meldeverfahren für Wehr- und Zivildienstleistende


§ 9
Beitragskarte W für gewerbliche Arbeitnehmer

(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin hat für jeden gewerblichen Arbeitnehmer während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht die von der ZVK-Bau zur Verfügung zu stellende Beitragskarte W zu führen und die darin geforderten Angaben zu machen. Die Beitragskarte W ist während der gesamten Dauer der Dienstzeit gültig.

(2) Als gesetzliche Dienstpflicht gelten Grundwehrdienst, Zivildienst, Grenzschutzdienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Sinne von § 6 b) Wehrpflichtgesetz.

(3) Sind die von der ZVK-Bau in die Beitragskarte W eingedruckten Daten fehlerhaft, so ist die Beitragskarte W von dem Arbeitgeber mit den berichtigten Daten an die ZVK-Bau zurückzusenden, die eine neue Beitragskarte W zur Verfügung zu stellen hat.

(4) Bei Verlust der Beitragskarte W hat der Arbeitgeber bei der ZVK-Bau eine Ersatzkarte anzufordern.

(5) Bei Beendigung der Dienstzeit bescheinigt der Arbeitgeber in den Teilen B und C der Beitragskarte W die Dauer der abgeleisteten Dienstzeit und den geschuldeten Beitrag. Teil B ist zusammen mit der vom Arbeitnehmer vorzulegenden Dienstzeitbescheinigung unverzüglich an die ZVK-Bau zu senden. Teil C ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Weicht der tatsächliche Beginn oder das tatsächliche Ende der Dienstzeit von den bereits gemeldeten Daten ab, so sind die richtigen Daten der ULAK auf dem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen.



§ 10
Dienstpflichtige Angestellte

(1) Während der Ableistung der Dienstpflicht durch den Angestellten hat der Arbeitgeber das Versicherungsnachweisheft weiterzuführen.

(2) Bei Einberufung des Angestellten zur Ableistung der Dienstpflicht sind ein für das laufende Kalenderjahr bis zum Einberufungstag ausgestellter Wartezeitnachweis und eine Änderungsmitteilung auszufüllen und an die ZVK-Bau zu senden. Die Durchschriften sind dem Angestellten auszuhändigen.

(3) Bei Beendigung der Dienstzeit ist die Beitragsmeldung W aus dem Versicherungsnachweisheft auszufüllen und zusammen mit der vom Angestellten vorzulegenden Dienstzeitbescheinigung unverzüglich an die ZVK-Bau zu senden. Die Durchschrift ist dem Angestellten auszuhändigen.



Abschnitt V
Meldeverfahren für Auszubildende


§ 11
Ausbildungsnachweiskarte

(1) Für jeden Auszubildenden, der sich in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages befindet, hat der Arbeitgeber eine Ausbildungsnachweiskarte zu führen und darin die geforderten Angaben zu machen.

(2) Der Arbeitgeber hat durch Übersendung einer von der Innung, der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer bestätigten Abschrift des Ausbildungsvertrages die Ausbildungsnachweiskarte anzufordern: Hatte der Auszubildende bereits bei einem anderen Betrieb des Baugewerbes ein Ausbildungsverhältnis begründet, so ist der ULAK bei der Anforderung der Ausbildungsnachweiskarte auch die Arbeitnehmer-Nummer des Auszubildenden mitzuteilen.

(3) Das Meldeverfahren für Auszubildende gilt nicht für Arbeitgeber mit Betriebssitz im Land Berlin.



§ 12
Verwendung der Ausbildungsnachweiskarte

(1) Der Arbeitgeber hat dem Auszubildenden nach Erhalt der Ausbildungsnachweiskarte den darin enthaltenen Ausweis auszuhändigen.

(2) Wird das Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der Ausbildungszeit beendet, ohne dass der Auszubildende die Abschlussprüfung bestanden hat, so ist der ausgefüllte Nachweis dem Auszubildenden auszuhändigen.

(3) Endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit oder mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, so ist die Ausbildungsnachweiskarte abzuschließen und dem Auszubildenden auszuhändigen.

(4) Die Erstattung von Kosten der überbetrieblichen Ausbildung setzt die Vorlage des dafür in der Ausbildungsnachweiskarte vorgesehenen Einlösungsscheins bei der Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden voraus.



Abschnitt VI
Urlaubsverfahren


§ 13
Erstattung der Urlaubsvergütung

(1) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber monatlich die von ihm an den Arbeitnehmer ausgezahlte Urlaubsvergütung sowie in den Fällen des § 8 Nr. 6.2 Satz 3, Nr. 11.1 und Nr. 12.1 BRTV die ausgezahlte Urlaubsabgeltung, soweit auf diese nach den tarifvertraglichen Bestimmungen ein Anspruch bestand. Die Erstattung erfolgt aufgrund vollständiger und ordnungsgemäßer Meldung der Daten gemäß §§ 5 und 6. Sie setzt die Versicherung des Arbeitgebers voraus, dass die in die Meldescheine eingetragenen Urlaubsvergütungen bzw. Urlaubsabgeltungen unter Beachtung der tarifvertraglichen Bestimmungen tatsächlich an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurden und mit den Lohnkonten sowie den Lohnabrechnungen übereinstimmen.

(2) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Arbeitnehmern in den rückwirkend erfassten Abrechnungszeiträumen gewährten Urlaubsvergütungen, höchstens jedoch in Höhe der in § 8 BRTV für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Einzugsstelle den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.

(3) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber die gemäß § 8 Nr. 13 BRTV anzurechnende Urlaubsvergütung zum Zeitpunkt der Gewährung von Urlaub, der Beendigung der Entsendezeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder nach Ablauf des Kalenderjahres. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor der ersten Gewährung von Urlaub durch einen Folgearbeitgeber oder vor der Auszahlung von Urlaubsabgeltung bzw. Entschädigung geltend gemacht wird.



§ 14
Zahlung der Urlaubsabgeltung

(1) Die ULAK zahlt in den Fällen des § 8 Nr. 6.1 Buchstaben a), b), d), e) und f) BRTV dem Arbeitnehmer auf dessen Antrag die Urlaubsabgeltung gemäß § 8 Nr. 6.2 BRTV aus. Die Urlaubsabgeltung wird abzüglich des darauf entfallenden Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit und abzüglich der Lohnsteuer, soweit die ULAK zur Abführung der Lohnsteuer berechtigt ist, ausgezahlt. Die ULAK ist zur Pauschalierung des Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit berechtigt, es sei denn, dieser kann aufgrund der Angaben des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers ermittelt werden.

(2) Die ULAK zahlt den einbehaltenen Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit an den Arbeitgeber und führt die Lohnsteuer an die zuständige Finanzbehörde ab. Ist die ULAK dazu ermächtigt, so führt sie den Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit statt dessen an die zuständige Einzugsstelle ab.

(3) Die ULAK bescheinigt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Höhe der Urlaubsabgeltung, des an den Arbeitgeber gezahlten Arbeitnehmeranteils und der abgeführten Lohnsteuer.

(4) Hat die ULAK an den Arbeitgeber einen zu hohen oder einen zu niedrigen Arbeitnehmeranteil gezahlt, so hat ein entsprechender Ausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erfolgen.



§ 15
Zahlung der Entschädigung

(1) Den Entschädigungsanspruch nach § 8 Nr. 8 BRTV hat der Arbeitnehmer, den Anspruch nach § 8 Nr. 9 BRTV hat der Erbe unter Vorlage eines Erbscheines oder eines anderen geeigneten Nachweises der Erbberechtigung schriftlich bei der ULAK zu beantragen; dabei ist eine vorhandene Bankverbindung anzugeben. Soweit die ULAK dazu berechtigt ist, führt sie die auf die Ansprüche nach Satz 1 entfallende Lohnsteuer an die zuständige Finanzbehörde ab.

(2) Dieser Antrag ist innerhalb des auf den Verfall der Urlaubsansprüche folgenden Kalenderjahres zu stellen. Bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme an dem Urlaubskassenverfahren kann der Antrag noch innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss gestellt werden. Der Lauf der Frist nach § 8 Nr. 8 Satz 2 BRTV ist während eines Rechtsstreites aus Anlass der unterbliebenen Beitragszahlung gehemmt.



Abschnitt VII
Lohnausgleichsverfahren


§ 16
Erstattung von Lohnausgleich

(1) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber den von ihm gezahlten Lohnausgleich. Die Erstattung erfolgt aufgrund vollständiger und ordnungsgemäßer Meldung der Daten nach §§ 5 und 6.

(2) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so hat er Anspruch auf Erstattung eines dem Arbeitnehmer im jeweiligen Ausgleichszeitraum gewährten Lohnausgleichs oder des Lohnes, den er für die in den jeweiligen Ausgleichszeitraum fallenden gesetzlichen Wochenfeiertage gezahlt hat. Der Erstattungsanspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnausgleich hatte und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die ZVK-Bau den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.

(3) Die Erstattung von Lohnausgleich erfolgt letztmalig für den am 1. Januar 2006 endenden Ausgleichszeitraum.

(4) Die zur Sicherung von Leistungen, die nach Außerkrafttreten des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich) nicht mehr zu erbringen sind, bereits aufgebrachten Mittel werden zur Sicherung der Erstattung von Ausbildungskosten nach den Abschnitten II bis IV des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe verwendet.



§ 17
Zahlung der Übergangsbeihilfen

(1) Die ULAK zahlt dem Arbeitnehmer auf Antrag die Erste Übergangsbeihilfe. Diesem Antrag ist ein Nachweis über die Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 24. Dezember bis 1. Januar beizufügen.

(1 a) Dem Antrag ist ferner Teil B der Lohnnachweiskarte 1999 bzw. eine Kopie des entsprechenden EDV-Ausdrucks beizufügen.

(2) Die ULAK zahlt dem Arbeitnehmer auf Antrag die Zweite Übergangsbeihilfe, wenn diesem Antrag ein Nachweis über eine mindestens 42 Kalendertage andauernde Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 15. Oktober bis 31. März beigefügt wird.

(3) Die Übergangsbeihilfen werden letztmalig bei Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 24. Dezember 2005 bis 1. Januar 2006 bzw. vom 15. Oktober 2005 bis 31. März 2006 gewährt.



Abschnitt VIII
Beitragsmeldung und -zahlung


§ 18
Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer

(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 17,2 v. H. für die Kalendermonate ab Januar 2008 und von 16,6 v. H. für die Kalendermonate ab Januar 2009 der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 erfassten Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,7 v. H. für die Kalendermonate ab Januar 2008 und 14,1 v. H. für die Kalendermonate ab Januar 2009.

(2) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen abweichend von Abs. 1 als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 19,8 v. H. der Bruttolohnsumme für die Kalendermonate ab Januar 2008 an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,7 v. H. für die Kalendermonate ab Januar 2008 und 14,1 v. H. für die Kalendermonate ab Januar 2009 sowie für die Zusatzversorgung 2,6 v. H. für die Kalendermonate ab Januar 2008 und 3,2 v. H. für die Kalendermonate ab Januar 2009.

(3) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Westteil des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs-, Berufsbildungs- und Zusatzversorgungsverfahren abweichend von Abs. 1 einen Gesamtbetrag von 25,8 v. H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz beträgt für die Zusatzversorgung 2,6 v. H. für die Kalendermonate ab Januar 2008 und 3,2 v. H. für die Kalendermonate ab Januar 2009. Abweichend von Satz 1 hat der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ostteil des Landes Berlin einen um den Beitrag für die Zusatzversorgung verminderten Gesamtbeitrag von 23,2 v. H. für die Kalendermonate ab Januar 2008 und von 22,6 v. H. für die Kalendermonate ab Januar 2009 abzuführen. Der in dem jeweiligen Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,7 v. H. für die Kalendermonate ab Januar 2008 und 14,1 v. H. für die Kalendermonate ab Januar 2009.

(4) Bruttolohn ist

a)
bei Arbeitnehmern, die dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden, der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn sowie der nach §§ 40 a und 40 b und 52 Abs. 52a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 19 Abs. 1), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Absätze 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung;
b)
bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts nach Buchst. a) als Bruttolohn gelten würde.

Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen nach § 8 Nr. 6 BRTV und Abfindungen im Sinne von § 3 Nr. 9 EStG.

(5) Erstattungsforderungen des Arbeitgebers sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto keinen Debetsaldo ausweist und er seinen Meldepflichten entsprochen hat. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.



§ 19
Beitrag für Angestellte

Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung der Angestellten für jeden Kalendermonat eines bestehenden Arbeitsverhältnisses derjenigen von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 erfassten Angestellten, die nicht nur eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, einen monatlichen Beitrag in Höhe von 53,00 € für die Kalendermonate ab Januar 2008 und von 67,00 € für die Kalendermonate ab Januar 2009 an die ZVK-Bau abzuführen. Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats bzw. endet es nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Arbeitstag ein Beitrag in Höhe von 2,65 € für die Kalendermonate ab Januar 2008 und von 3,35 € für die Kalendermonate ab Januar 2009 zu zahlen. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses besteht keine Beitragspflicht; § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.



§ 20
Beitrag für Wehr- und Zivildienstleistende

(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung für jeden arbeiterrentenversicherungspflichtigen Dienstpflichtigen seines Betriebes einen monatlichen Beitrag von 63,00 € für die Kalendermonate ab Januar 2008 und von 78,00 € für die Kalendermonate ab Januar 2009 an die ZVK-Bau abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 2,10 € für die Kalendermonate ab Januar 2008 und von 2,60 € für die Kalendermonate ab Januar 2009 zu zahlen.

(2) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung für jeden angestelltenversicherungspflichtigen Dienstpflichtigen seines Betriebes einen monatlichen Beitrag von 53,00 € für die Kalendermonate ab Januar 2008 und von 67,00 € für die Kalendermonate ab Januar 2009 an die ZVK-Bau abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 1,77 € für die Kalendermonate ab Januar 2008 und von 2,23 € für die Kalendermonate ab Januar 2009 zu zahlen.



§ 21
Beitragsmeldung

(1) Der zuständigen Einzugsstelle ist monatlich (Abrechnungszeitraum) spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf einem von ihr zur Verfügung zu stellenden Formular die Bruttolohnsumme für den Abrechnungszeitraum zu melden. Auf dem Formular hat der Arbeitgeber ferner anzugeben:

Name, Anschrift und seine Betriebskontonummer,
den Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer,
die Zahl aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes.

Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zusätzlich folgende Angaben zu machen:

die Zahl der Angestellten; unberücksichtigt bleiben die Angestellten, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben,
den Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten.

Soweit der Beitrag für die Zusatzversorgung der gewerblichen Arbeitnehmer oder der Angestellten nicht steuerfrei gezahlt, sondern pauschal oder individuell besteuert wird, ist dies der Einzugsstelle spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert mitzuteilen.

(2) Beschäftigt der Arbeitgeber im Abrechnungszeitraum keine Arbeitnehmer, so ist er verpflichtet, anstelle der Meldung auf dem Formular und innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 Fehlanzeige zu erstatten.

(3) Das Meldeformular ist zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Arbeitgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldung. Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der Auskünfte gemäß Abs. 1 und 2 hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragsmeldung erfüllt.

(4) Mit Einreichung der Beitragsmeldung W hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Meldung der Kassenbeiträge für Dienstpflichtige erfüllt.



§ 22
Zahlung der Beiträge

(1) Der Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer und der Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten sind für jeden Abrechnungszeitraum spätestens bis zum 15. des folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.

(2) Die Beiträge für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen sind vom Arbeitgeber in einer Summe innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Dienstzeit an die ZVK-Bau zu zahlen. Mit rechtzeitiger Abtretung seines Erstattungsanspruchs nach § 14 a Arbeitsplatzschutzgesetz an die ZVK-Bau hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt. Die Abtretung wird mit Einreichung der ordnungsgemäß ausgefüllten Beitragsmeldung W und der Dienstzeitbescheinigung erklärt.



§ 23
Spitzenausgleichsverfahren

(1) Im Spitzenausgleichsverfahren werden die Beitragsansprüche und die Erstattungsansprüche des Arbeitgebers abweichend von §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 1, 22 Abs. 1 dieses Tarifvertrages sowie §§ 19, 20 BBTV und §§ 3, 8 VTV Berufsbildung – Berlin für jeweils vier aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume (Spitzenausgleichsintervall) saldiert. § 387 BGB bleibt unberührt. Bei der Ermittlung des Saldos sind nur diejenigen Urlaubsvergütungen und Ausbildungsvergütungen zu berücksichtigen, die für das abgelaufene Spitzenausgleichsintervall nach § 6 ordnungsgemäß der ULAK gemeldet wurden. Die Kasse teilt dem Arbeitgeber den von ihr ermittelten Saldo nachrichtlich mit. Korrekturmeldungen für die Berichtigung von bereits gemeldeten Daten, die der ULAK nach dem 15. des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats zugehen, werden jedoch für das Spitzenausgleichsintervall berücksichtigt, in dem sie abgegeben werden.

(2) Ergibt sich bei der nach Abs. 1 vorzunehmenden Berechnung ein Saldo zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum letzten Tag des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Ergibt sich dagegen ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers, so zahlt die Einzugsstelle den entsprechenden Betrag unverzüglich an den Arbeitgeber. Führt der Arbeitgeber die Winterbau-Umlage über die ZVK-Bau ab, so ist diese berechtigt, den Betrag gemäß Satz 2 bis zur Höhe des an die Bundesanstalt für Arbeit abzuführenden Umlagebetrages dem Winterbau-Umlagekonto gutzuschreiben.

(3) Die Einzugsstelle kann den Arbeitgeber zum Spitzenausgleichsverfahren zulassen. Die Zulassung setzt insbesondere voraus, dass der Arbeitgeber für die letzten zwölf Monate vor Eingang seiner Erklärung, an dem Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen zu wollen, seine Beitragsmeldungen und seine Beitragszahlungen vollständig und fristgerecht an die Einzugsstelle erbracht hat.

(4) Die Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren endet mit dem Tag, an dem

a)
der Arbeitgeber gegenüber der Einzugsstelle mit seiner monatlichen Beitragsmeldung oder Beitragszahlung in Verzug kommt,
b)
der Arbeitgeber gegenüber der ULAK mit seinen Meldeverpflichtungen nach §§ 5 und 6 dieses Tarifvertrages, §§ 20, 21 BBTV oder § 3 a) Satz 2 VTV Berufsbildung – Berlin in Verzug kommt,
c)
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt wurde oder
d)
der Arbeitgeber eine Erstattung von Urlaubsvergütungen beantragt, die er noch nicht an seine Arbeitnehmer gezahlt hat.

In den in den Buchstaben a) und b) genannten Fällen kann die Beendigung der Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren dadurch abgewendet werden, dass der Arbeitgeber den genannten Verpflichtungen nachträglich nachkommt. Die Einzugsstelle ist verpflichtet, den Arbeitgeber auf diese Möglichkeit hinzuweisen und ihm hierfür eine Frist von 14 Kalendertagen seit Absendung des entsprechenden Schreibens einzuräumen.

Mit der Beendigung des Spitzenausgleichsverfahrens ist der Saldo nach Abs. 1 zu bilden. Ergibt sich dabei ein Saldo zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Zulassung des Arbeitgebers zum Spitzenausgleichsverfahren endet, bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Ergibt sich dagegen ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers, so zahlt die Einzugsstelle den entsprechenden Betrag unverzüglich an den Arbeitgeber aus: Hat die Einzugsstelle dem Arbeitgeber die 14-tägige Frist nach Abs. 4 Satz 3 eingeräumt, so ist sie erst nach Ablauf dieser Frist zur Überweisung des sich aus dem Saldo ergebenden Betrages verpflichtet. Für denjenigen Abrechnungszeitraum, für den ein Saldo wegen fehlender Beitragsmeldung nicht gebildet werden kann, ist der Sozialkassenbeitrag spätestens bis zum letzten Tag des auf diesen Abrechnungszeitraum folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist diese berechtigt, für jeden Abrechnungszeitraum, für den ein Saldo wegen fehlender Beitragsmeldung nicht gebildet werden kann, aus einem Saldo zugunsten des Arbeitgebers gemäß Satz 6 einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen monatlichen Sozialkassenbeitrags der letzten zwölf Monate zurückzubehalten. Im Übrigen gilt Abs. 2 Satz 3.

(5) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt er an dem Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen will. Eine Änderung der Spitzenausgleichsintervalle ist jeweils frühestens nach zwölf Monaten möglich. Die Erklärungen gemäß Satz 1 und 2 sind mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen abzugeben. Eine Erklärung des Arbeitgebers zur Beendigung der Teilnahme an dem Spitzenausgleichsverfahren ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Spitzenausgleichsintervalles abzugeben.

(6) Abweichend von Abs. 1 kann auch für jeweils sechs aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume ein Spitzenausgleichsintervall gebildet werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind und der Arbeitgeber der Einzugsstelle eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit in Höhe des Sozialkassenbeitrages für zwei Abrechnungszeiträume stellt, welche aus dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Eingang der Erklärung, an dem Spitzenausgleichsverfahren mit Sechsmonatsintervallen teilnehmen zu wollen, errechnet wurde.



§ 24
Verzugszinsen

Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung des Sozialkassenbeitrags oder des Beitrags für Angestellte in Verzug, so haben die ZVK-Bau, die ULAK, die UKB bzw. die SoKa Berlin Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe; diese sind an die Einzugsstelle zu zahlen.



Abschnitt IX
Schlussbestimmungen


§ 25
Verfall und Verjährung

(1) Die Ansprüche der ZVK-Bau, der ULAK, der UKB und der Soka Berlin gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

(2) Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung der Urlaubsvergütung verfallen zugunsten der ULAK, der UKB oder der SoKa Berlin, wenn sie nicht bis zum 30. September des Kalenderjahres geltend gemacht worden sind, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und im Falle der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass der Arbeitnehmer weiter von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst wird, verfallen die Ansprüche jedoch bereits zum 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats.

(3) Wird der Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so beträgt die Verfallfrist in allen Fällen des Abs. 2 zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Einzugsstelle dem Arbeitgeber seine Beitragspflicht mitgeteilt hat, im Falle eines Rechtsstreits jedoch frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem rechtskräftig oder durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien festgestellt wird, dass der Betrieb von diesem Tarifvertrag erfasst wird.

(4) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der Kassen gegen den Arbeitgeber und Ansprüche der Arbeitgeber gegenüber den Kassen beträgt vier Jahre. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.



§ 26
Kosten von Zahlungen

Zahlungen auf inländische Bankkonten erfolgen für den Empfänger kostenfrei. Werden Zahlungen ins Ausland erforderlich, so hat der Empfänger die Kosten zu tragen.



§ 27
Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen ist Wiesbaden. Dies gilt auch für Beitragsansprüche der UKB.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche dieser Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kassen gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz in Berlin und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche dieser Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen.



§ 28
Prüfungsrecht

Den Kassen ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen, auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien, zu gewähren. Ihnen sind außerdem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.



§ 29
Rückforderung von Leistungen

Hat eine Kasse dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer gegenüber Leistungen erbracht, auf die dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen tarifvertraglichen Anspruch hatte oder die aufgrund unwahrer Angaben erfolgt sind, so ist die Kasse berechtigt, die von ihr gewährten Leistungen zurückzufordern und für die Zeit zwischen Leistungsgewährung und Rückzahlung Zinsen entsprechend § 24 zu fordern. Die bescheinigten Arbeitnehmeransprüche sind durch die Kasse entsprechend zu berichtigen.



§ 30
Übermittlungspflicht

Die Kasse ist verpflichtet, der Bundesanstalt für Arbeit, deren Dienststellen und den Hauptzollämtern diejenigen Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der ordnungsgemäßen Teilnahme am Urlaubskassenverfahren benötigt werden.



§ 31
Anpassung des Sozialkassenbeitrages

Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der Sozialkassenbeitrag zu hoch oder zu niedrig ist, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen.



§ 32
Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages

(1) Die Kasse hat die von ihr einzuziehenden Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Die Kasse kann Ansprüche erlassen, wenn und soweit die Träger der Sozialversicherung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV sowie die Finanzbehörden gemäß § 227 AO ihre Ansprüche erlassen. Der zur Beitragszahlung Verpflichtete hat nachzuweisen, dass und zu welchem Prozentsatz ihrer Forderungen die Träger der Sozialversicherung sowie die Finanzbehörden sich zu einem Erlass bereit erklärt haben. § 5 Abs. 2 TVA findet keine Anwendung, soweit wegen des Erlasses Beiträge nicht entrichtet worden sind.



§ 33
Durchführung der Verfahren

(1) Der Verwaltungsrat der ULAK und der Aufsichtsrat der ZVK sind ermächtigt, paritätische Kommissionen einzusetzen, die über Fragen der Abwicklung und Durchführung der in diesem Tarifvertrag geregelten Sozialkassenverfahren vorbehaltlich des Abs. 3 auf der Grundlage der maßgeblichen tarifvertraglichen Bestimmungen entscheiden.

(2) Soweit die Bestimmungen dieses Tarifvertrages auslegungsbedürftig erscheinen, obliegt diese Tarifvertragsauslegung im Rahmen der in Abs. 1 genannten Aufgaben ebenfalls den paritätischen Kommissionen.

(3) Soweit die vorstehenden Bestimmungen lediglich technische Verfahrensvorschriften beinhalten, sind die das Verfahren durchführenden Kassen befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.



§ 34
Rechtswahl

Für die Durchführung der Verfahren nach diesem Tarifvertrag gilt deutsches Recht.



§ 35
Inkrafttreten und Laufdauer

Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2000 in Kraft, § 7 Abs. 1 jedoch erst am 1. Juli 2000. Statt dessen gilt § 8 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 in der Fassung vom 26. Mai 1999, welcher im übrigen am 31. Dezember 1999 außer Kraft tritt. Der Tarifvertrag ist kündbar mit sechsmonatiger Frist zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2000.