Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV)
Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten

Ausfertigungsdatum: 27.03.1996


§ 8 SKV-MV Listen für Meldungen und Bescheinigungen

Die Ausbildungsstätten und die Krankenkassen können vereinbaren, daß Meldungen und Bescheinigungen nach den §§ 6 und 7 auf Listen erfolgen.