Ausfertigungsdatum: 27.03.1996
Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 zweiter Halbsatz des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs haben der Ausbildungsstätte eine Erklärung über die zuständige Krankenkasse nach dem Muster der Anlage 7 vorzulegen. Die Ausbildungsstätte meldet der zuständigen Krankenkasse den Beginn der Ausbildung in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, indem sie die Erklärung nach dem Muster der Anlage 7 entsprechend ergänzt und der Krankenkasse unverzüglich zuleitet. Die Krankenkasse bescheinigt der Ausbildungsstätte auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 8 (in zweifacher Ausfertigung), daß der Auszubildende bei ihr pflichtversichert ist. Die Ausbildungsstätte meldet der zuständigen Krankenkasse durch Ergänzung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage 8 das Ende der Ausbildung unverzüglich. § 3 gilt entsprechend.