Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV)
Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten

Ausfertigungsdatum: 27.03.1996


§ 5 SKV-MV Maschinelle Datenübertragung

Die Hochschulen und die Spitzenverbände der Krankenkassen können vereinbaren, daß die Meldungen, Bescheinigungen und Nachweise nach dieser Verordnung maschinell erstellt und weitergeleitet werden. In diesen Fällen kann die Unterschrift entfallen. Bei jedem der Spitzenverbände der Krankenkassen wird eine Sammelstelle gebildet, die die zu übermittelnden Daten für die jeweilige Kassenart entgegennimmt; zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Hochschulen können abweichende Vereinbarungen getroffen werden.