Ausfertigungsdatum: 26.12.1957
Soweit das Eigentum an einem Grundstück nach den §§ 10 und 12 übergeht, genügt zum Nachweis des Übergangs des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.