Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin (SKAG Berlin)
Gesetz zur Einführung der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und Angleichung des Rechts der Krankenversicherung im Land Berlin

Ausfertigungsdatum: 26.12.1957


§ 13 SKAG Berlin

Soweit das Eigentum an einem Grundstück nach den §§ 10 und 12 übergeht, genügt zum Nachweis des Übergangs des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.