Siebdrucker-Ausbildungsverordnung (SiebdrAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck

Ausfertigungsdatum: 07.04.2011


§ 1 SiebdrAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Siebdruck und Medientechnologin Siebdruck wird

1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 41 „Siebdrucker“ der Anlage B 1 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.