(SichLVFinV)
Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer

Ausfertigungsdatum: 18.04.2016


§ 8 SichLVFinV Ergebnisse des Sicherungsfonds

Überschüsse des Sicherungsfonds werden im Folgejahr an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Ist-Beteiligungen am Ende des betreffenden Geschäftsjahres ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt spätestens einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses des Sicherungsfonds.