(SHStatG)
Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge

Ausfertigungsdatum: 15.01.1963


§ 4 SHStatG

Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 1 sind

1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 2 auskunftgebenden Stelle,
2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.