(SHStatG)
Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge

Ausfertigungsdatum: 15.01.1963


§ 1 SHStatG

(1) Auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates höchstens einmal in zwei Jahren Zusatzstatistiken über Sonderfragen auf diesem Gebiet anzuordnen.