Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Gesetz zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr

Ausfertigungsdatum: 27.12.2004


§ 16f SGleiG Wahlanfechtung

(1) Mindestens drei Wahlberechtigte oder die Leitung der Dienststelle können die Wahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts oder gegen das Wahlverfahren verstoßen worden ist.

(2) Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim zuständigen Truppendienstgericht angefochten werden. Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesministeriums der Verteidigung kann unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht (Wehrdienstsenate) angefochten werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das gerichtliche Antragsverfahren entsprechend.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(4) Die Truppendienstkammer soll mit mindestens einer Soldatin als ehrenamtliche Richterin besetzt sein, wobei eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter Unteroffizier, die andere ehrenamtliche Richterin oder der andere ehrenamtliche Richter Stabsoffizier sein muss; § 74 Absatz 8 der Wehrdisziplinarordnung gilt entsprechend.