Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen (SGleibWV)
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin durch Soldatinnen der Bundeswehr

Ausfertigungsdatum: 12.05.2005


§ 5 SGleibWV Fristen

Die Wahl muss spätestens eine Woche vor Ablauf der laufenden Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin abgeschlossen sein.