Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen (SGleibWV)
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin durch Soldatinnen der Bundeswehr

Ausfertigungsdatum: 12.05.2005


§ 3 SGleibWV Wahlberechtigung

(1) Stichtag für die Wahlberechtigung ist der Wahltag.

(2) Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in die Wählerinnenliste nach § 8.