Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen (SGleibWV)
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin durch Soldatinnen der Bundeswehr

Ausfertigungsdatum: 12.05.2005


§ 25 SGleibWV Sonderregelungen für die Nachrichtendienste

Für die Nachrichtendienste gilt diese Wahlverordnung mit der Einschränkung, dass bei der Erstellung der Wahlunterlagen die dort geltenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind. Die Bekanntmachungen sind den Soldatinnen in der in den Nachrichtendiensten üblichen Weise während der Dienststunden zugänglich zu machen.