(SGG)
Sozialgerichtsgesetz

Ausfertigungsdatum: 03.09.1953


§ 8 SGG

Die Sozialgerichte entscheiden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht.