(SGG)
Sozialgerichtsgesetz

Ausfertigungsdatum: 03.09.1953


§ 178 SGG

Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.