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< § 11
Schlussformel >

(SGB5§252PrüfV)
Verordnung gemäß § 252 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Prüfung der Beiträge nach § 252 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Prüfverordnung sonstige Beiträge)

Ausfertigungsdatum: 21.05.2013


§ 12 SGB5§252PrüfV Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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