Ausfertigungsdatum: 20.12.1988
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        § 28m 
        
        Sonderregelungen 
        
        für bestimmte Personengruppen 
        
        (1) Der Beschäftigte hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, wenn sein Arbeitgeber ein ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht und die Zahlungspflicht nach § 28e Abs. 1 nicht erfüllt. 
        
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