(1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere
- 1.
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die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
- 1a.
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den Vorstand zu überwachen,
- 1b.
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alle Entscheidungen zu treffen, die für die Krankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind,
- 2.
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den Haushaltsplan festzustellen,
- 3.
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über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
- 4.
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die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
- 5.
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über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen und
- 6.
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über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen.
(2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.
(3) Der Verwaltungsrat soll zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachausschüsse bilden.