Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Melde- und Beitragsnachweisverfahren zu bestimmen, insbesondere
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die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise,
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(weggefallen)
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welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind,
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das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,
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unter welchen Voraussetzungen Systemprüfungen durchzuführen, Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind,
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in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird,
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in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat.