(SGB 4)
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

Ausfertigungsdatum: 23.12.1976


§ 18k SGB 4 Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger

(1) Arbeitgeber von knappschaftlichen Beschäftigungsbetrieben und von Beschäftigungsbetrieben der Seefahrt haben abweichend von § 18i Absatz 1 die Betriebsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu beantragen, die diese im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit vergibt. § 18i Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Für Arbeitgeber von Beschäftigten in privaten Haushalten, die eine Meldung nach § 28a Absatz 7 abzugeben haben, vergibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer bei Eingang der ersten Meldung.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermittelt die vergebenen Betriebsnummern mit den nach § 18i Absatz 2 erforderlichen Angaben unverzüglich nach Vergabe oder Änderung an die Datei der Beschäftigungsbetriebe der Bundesagentur für Arbeit; § 18i Absatz 6 gilt entsprechend.