Wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
- 2.
-
eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.