Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:
- 1.
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die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
- 2.
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die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels,
- 3.
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die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
- 4.
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Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- a)
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bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
- b)
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bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt, in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 46b zuständigen Trägers,
- 5.
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ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.