§ 99 SG Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die gesundheitliche Schädigung in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 verursacht worden ist.
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