Soldatengesetz (SG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Ausfertigungsdatum: 19.03.1956


§ 30b SG Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung

Urlaube nach § 28 Absatz 5 und den §§ 28a und 30a Absatz 7 sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten.