Soldatengesetz (SG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Ausfertigungsdatum: 19.03.1956


§ 26 SG Verlust des Dienstgrades

Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft Gesetzes oder durch Richterspruch. Das Nähere über den Verlust des Dienstgrades durch Richterspruch regelt die Wehrdisziplinarordnung.