Ausfertigungsdatum: 29.03.2017
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Abfertigungsprozesse mit | 35 Prozent, | 
| Luftverkehrswirtschaft mit | 20 Prozent, | 
| Serviceleistungen mit | 35 Prozent sowie | 
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. | 
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Abfertigungsprozesse“, „Luftverkehrswirtschaft“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn