Seiler-Ausbildungsverordnung (SeilAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin

Ausfertigungsdatum: 22.05.2008


§ 8 SeilAusbV Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.