Seiler-Ausbildungsverordnung (SeilAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin

Ausfertigungsdatum: 22.05.2008


§ 1 SeilAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Seiler/Seilerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 29, Seiler, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.